AGB
Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
1. Die nachstehend aufgeführten Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Sie sind integrierter Bestandteil der Angebote von Grammer Solar und deren Kaufverträge. Von diesen Konditionen abweichende Bedingungen des Auftraggebers bzw. Bestellers haben keine Gültigkeit. Einer Gegenbestätigung des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
2. An den von Grammer Solar gelieferten Waren behält sich Grammer Solar die Patent-, Gebrauchsmuster- und Markenrechte vor. An den Zeichnungen und Montageanleitungen behält sich Grammer Solar die Urheberrechte vor. Eine Weiterleitung an Dritte zur Nutzung ist untersagt.
3. Tritt der Käufer nach Auftragserteilung ohne Rechtsgrund vom Vertrag zurück oder nimmt die Ware nicht ab und erklärt sich Grammer Solar damit einverstanden, so ist er verpflichtet, einen angemessenen Ersatz in Höhe von 20 % des Kaufpreises für die entstandenen Aufwendungen zu zahlen.
4. Die von Grammer Solar angegebenen Lieferfristen oder Termine sind keine Fixangaben. Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Ersatz eines Verzögerungsschadens leistet Grammer Solar nur, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. In jedem Fall ist ein eventueller Schadensersatz der Höhe nach auf den Auftragswert beschränkt.
5. Die Gefahr geht bei Lieferungen frei Baustelle bei Erreichen des Bestimmungsortes auf den Kunden über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Der Käufer hat unverzüglich nach Erhalt der Ware an dem vereinbarten Abnahmeort diese zu überprüfen. Mit geleisteter Unterschrift auf dem Lieferschein wird die schadensfreie Entgegennahme der Ware bestätigt. Frachtschäden sind sofort bei Anlieferung dem Spediteur schriftlich zu quittieren und Grammer Solar unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Ist eine erneute Anlieferung erforderlich, z. B. wegen einer Verweigerung der Annahme oder aus Mangel an ausreichendem Personal bzw. geeigneten Geräten für das Abladen, so hat der Käufer die dadurch entstehenden Kosten zu tragen.
6. Grammer Solar behält sich bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung resultierenden Forderungen das Eigentum an den von Grammer Solar gelieferten Waren vor. Diese dürfen nur im normalen Geschäftsgang veräußert werden, solange der Auftraggeber gegenüber Grammer Solar nicht in Zahlungsverzug ist.
Für den Fall der Weiterveräußerung gilt Nachfolgendes:
- Der Auftraggeber tritt schon mit Abschluss des Vertrages die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen an Grammer Solar ab.
- Auf Verlangen ist der Auftraggeber verpflichtet, die Abtretung der Drittkäufer mitzuteilen und Grammer Solar alle zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zu geben.
- Werden die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren oder die an Grammer Solar abgetretenen Forderungen gepfändet, so ist Grammer Solar unter Mitteilung aller Umstände zu unterrichten, die zur Geltendmachung ihrer Ansprüche erforderlich sind.
Die Befugnis des Auftraggebers im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern endet spätestens mit dessen Zahlungseinstellung oder dann, wenn über das Vermögen des Auftraggebers die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird. Der Auftraggeber ist in diesem Fall verpflichtet auf die erste Anforderung von Grammer Solar, die Vorbehaltsware an Grammer Solar herauszugeben. In dem Verlangen auf Herausgabe der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Kaufvertrag.
7. Der Kunde hat Sachmängel gegenüber Grammer Solar unverzüglich schriftlich zu rügen. Grammer Solar leistet 10 Jahre Gewähr für Sachmängel an Grammer Solar Montagegestellen und Solar-Luft-Kollektoren. Ausgenommen sind bewegliche Teile, wie Ventilatoren. Weist eine Photovoltaikanlage bei Abnahme einen Mangel auf, ist Grammer Solar zunächst zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist berechtigt. Der Kunde kann nach Fehlschlagen der Nacherfüllung nach Setzen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Die Gewährleistungsansprüche verjähren 2 Jahre nach Abnahme der Photovoltaikanlage. Zusätzlich und unabhängig von den Gewährleistungsansprüchen gewähren die Hersteller der Komponenten von PV-Anlagen eine Garantie gemäß den jeweiligen Herstellerangaben. Im Falle einer Garantieleistung behält sich Grammer Solar vor, den Hersteller des jeweiligen Produkts prüfen zu lassen, ob ein Garantiefall vorliegt. Falls dieser Fall vorliegt, ist es Sache des Produktherstellers, geeigneten Ersatz zu erbringen oder die Reparatur zu veranlassen. Kostenübernahme für Garantieleistungen ist Sache des Herstellers des von ihm bestätigten defekten Produkts. Im Falle einer Insolvenz bzw. Nichterbringung der Garantieleistung seitens des Herstellers ist Grammer Solar zu keiner Garantieleistung verpflichtet.
Die Gewährleistung kommt nicht zum Tragen:
- wenn die Ware nicht sachgemäß unter Beachtung der Bauvorschriften gelagert und montiert wurde, insbesondere wenn bei Montage und Betrieb die betreffenden rechtlichen und technischen Normen sowie Montage- und Betriebsvorschriften, die der Lieferung beigefügt sind, nicht beachtet wurden, sofern die Montage nicht von Grammer Solar erfolgte
- für im ordnungsgemäßen Gebrauch hervorgerufenen Verschleiß;
- wenn es sich um Schäden handelt, deren Ursache in fehlerhafter Behandlung, Bedienung oder Wartung der Anlage liegt;
- wenn es sich um Schäden handelt, deren Ursache in einer mangelhaften Installation durch einen von Grammer Solar belieferten Installateur liegt;
- für eine dem Verwendungszweck nicht entsprechende Auswahl von Komponenten durch unseren Kunden (z.B. über- oder unterdimensionierte Anlage).
Die Gewährleistung umfasst keine Aus- und Einbaukosten, die zum Austausch oder zur Reparatur erforderlich sind.
8. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Amberg. Gerichtsstand ist ebenfalls Amberg.
9. Sollte eine Bestimmung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden oder sollten hinsichtlich einzelner Bestimmungen ausdrücklich abweichende Vereinbarungen getroffen werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt wirksam.